Verneint die Behandlungsseite nachvollziehbar ein schuldhaft fehlerhaftes Behandlungsgeschehen, muss sich die Patientenseite damit nachvollziehbar auseinander setzen; die reine “Vermutung” eines Behandlungsfehlers reicht hierfür nicht. So das Thüringer Oberlandesgericht (OLG) in Jena in seinem Beschluss vom 18.05.2006 (Az.: 4 W 205/06).
Der Patient und sein Prozessbevollmächtigter seien zwar nicht verpflichtet, sich zur ordnungsgemäßen Prozessführung medizinisches Fachwissen anzueignen. Andererseits seien im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussicht der angestrebten Klage gewisse Anforderungen an die Schlüssigkeit der Klage unverzichtbar. Das bedeute, dass sich der Umfang der Darstellung, die vom Kläger erwartet werden kann, stets nach der Einlassung des/der Beklagten zu richten habe. Verneine – wie hier – die Behandlungsseite aber mit nachvollziehbaren Gründen eine Einstandspflicht für einen von Klägerseite nur “vermuteten” Behandlungsfehler, so könne im PKH-Verfahren nicht auf eine Auseinandersetzung mit dieser Einlassung klägerseits verzichtet werden.
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