Der 1. Senat des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf (Az: 4 K 530/03 U) hat den Betrieb einer Ballettschule als umsatzsteuerfrei angesehen. Die Ballettschule sei – anders als eine Fahr- oder Jagdschule, die auf Fahr- und Jägerprüfung vorbereite – eine berufsbildende Einrichtung. Mit einer Berufsausbildung zum Tänzer bzw. zur Tänzerin müsse bereits im Kindesalter begonnen werden. Da die für den Beruf des Tänzers bzw. der Tänzerin erforderlichen Fertigkeiten im Rahmen einer Schulausbildung nicht vermittelt werden könnten, sei es unerlässlich, eine Ballettschule zu besuchen. Eine entsprechende Begünstigung bestehe bei Musikschulen.
Quelle: PM FG Düsseldorf vom 05.02.2007
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