Es stellt keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar, wenn die Betonfüße, auf denen ein Bauzaun steht, ca. 30-40 cm in den allgemeinen Verkehrsraum hineinragen.
Ein Schadenersatzanspruch wegen des Sturzes über einen solchen Betonfuß besteht nicht. So das Amtsgericht Daun in seinem Urteil vom 27.09.2006 (Az.: 3 C 343/06; rechtskräftig).
Die Beklagte, eine Baufirma, hatte eine Baustelle durch einen Bauzaun abgesichert, wobei dieser auf Betonfüßen befestigt war. Diese Füße waren insgesamt ca. 70 cm lang, 15 cm hoch und 23 cm breit und ragten auf beiden Seiten des Zaunes ca. 35 cm hervor. Die Klägerin stürzte über einen der Füße und verletzte sich. Sie begehrte Schadenersatz.
Das Amtsgericht wies ihre Klage jedoch ab. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht sei nicht festzustellen, so das Gericht und führte aus: Die Verkehrssicherungspflicht gebietet nur solche Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schaden zu bewahren. Es muss sich vorausschauend die naheliegende Gefahr von Rechtsgutverletzungen ergeben. Hiernach sind die Vorkehrungen zu treffen, die nach der Intensität der Gefahr und den Sicherungserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich zumutbaren geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer oder auch nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Nutzung drohen.
Das Aufstellen des Bauzaunes auf Betonfüße, die seitlich herausragen, entspricht danach den allgemeinen Anforderungen und ist gerade um die Standsicherheit zu gewährleisten, notwendig. Im Übrigen waren die Betonfüße für die Klägerin gut erkennbar, sodass ein Sturz sich als die Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos darstellt.
Quelle: PM AG Daun
Die Kommentarfunktion für diesen Artikel ist momentan deaktiviert.
Powered by WordPress with Pool theme design by Borja Fernandez.
Entries and comments feeds.
Valid XHTML and CSS. ^Top^
Es fällt fast schwer zu glauben, dass ein Gericht in Bausachen einmal so vernünftig entscheidet.
Kommentar von herby — 3.01.2007 #