Zur Verletztenstellung bei einem Verstoß gegen das Tierschutzgesetz

Januar 19, 2007 on 12:57 | In Strafrecht | 1 Comment

Der Halter eines Tieres ist hinsichtlich eines Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz nicht Verletzter im Sinne von § 172 Abs. 1 StPO. Dies entschied der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Celle in seinem Beschluss vom 10.01.2007 (Az.: 1 Ws 1/07).

Zur Begründung führte der Senat aus:

Zwar ist der Begriff des Verletzten im Sinne von § 172 Abs. 1 StPO grundsätzlich weit zu fassen. Anknüpfungspunkt für die Verletztenstellung ist indessen zunächst das von der betroffenen Strafvorschrift geschützte Rechtsgut. Hiernach ist jemand durch eine Tat nur dann verletzt, wenn die übertretene Norm zumindest auch die Rechte dieser Person schützen will (BGHSt 18, 238; LRGraalmannScheerer, StPO, 25. Aufl., § 172 Rn. 52 ff; KKSchmid, Strafprozessordnung, 5. Aufl., § 172 Rn. 19). Schwerpunkt der Regelungen des Tierschutzgesetzes ist das lebende Tier. Dieses soll vor Beeinträchtigungen durch den Menschen geschützt werden. Das Tierschutzgesetz ist daher Ausdruck eines auf den Schutz des Tieres gerichteten, ethischen Tierschutzes (vgl. Erbs/KohlhaasMetzger, Strafrechtliche Nebengesetze, 146. ErgLfg., Vorbemerkung vor § 1 Tierschutzgesetz, Rn. 1 ff.). Menschliche Interessen (sog. anthropozentrischer Tierschutz) werden durch die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes hingegen nicht geschützt. Dass die Antragstellerin Halterin des verletzten Tieres ist, ändert hieran nichts. Denn insoweit werden die Rechte des Halters durch die – dem Verfahren nach § 172 Abs. 1 StPO indessen nicht zugängliche – Vorschrift des § 303 StGB geschützt.

1 Kommentar

  1. Hielfe
    ich brauche unbedingt hielfe auf einen kleinen wald grund stück leben fledermäuse und semtliche vogel arten gestern hat man den halbe wald abgewazt und die tiere sind total verstört und haben keine bleibe was muss ich tun.
    Jana Böckmann
    Bremen-Achim

    Kommentar von Jana Böckmann — 25.02.2010 #

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