Zur Verwendung einer Internetdomain bestehend aus einem Adjektiv, das auch als Familienname gebräuchlich ist

April 28, 2006 on 12:51 | In Zivilrecht (sonst.) | 1 Comment

1. Der Träger eines auch als Adjektiv gebräuchlichen Familiennamens (hier: “Süß”), kann mangels ausreichender Unterscheidungskraft des Namens vom Inhaber einer gleich lautenden Internet-Domain nicht die Unterlassung der Verwendung dieser Domain verlangen.

2. Der Inhaber einer mit einer “catch-all”-Funktion ausgestatteten Domain (www.suess.de), die bei Eingabe der Domain und eines Vornamens oder dessen Abkürzung als Subdomain eine Weiterleitung auf ein Erotikportal bewirkt, verletzt den Träger eines gleich lautenden Familiennamens in seinem Namensrecht.

Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg, Urteil vom 12.04.2006 (Az.: 4 U 1790/05)

1 Kommentar

  1. Eines Tages von 2003 interessierte sich das Bundespresseamt von Berlin für ein .de – Kanzlerbild aus einem Fernsehen in Montabaur, Fröchpfortstrasse. Dieses Bild war nur eine Fiktion, eine Fabelperson und eine Vorstellung. Das Bundespresseamt erkannte aber seine eigene Tagesschau-Marionnette und wollte sie haben. Zum Unglück des Bundespresseamts stand der Fernseher des Internetdichters im Haus von Dr. Kukuk, Star – Anwalt vom Tiergarten: nicht in Berlin sondern in Montabaur. Diplom Kaufmann, Dr. Jur. Kukuk ist ein Mann des Wahren Wortes. Resolut schützte er seinen Mieter gegen die 6 monatige Freiheitsbedrohung aus dem Landgericht Berlin.

    DAS BUNDESPRESSEAMT UND DAS RECHT

    Das Bundespresseamt hoffte in die vernichtende Wirkung einer einstweilligen Verfügung. Der Unionsbuerger wusste, dass die Vernunft der Charta der Grundrechten Art. 11, übernationales Meinungsrecht, unschlagbar war.

    Um das KanzlerSchroeder-Bild aus Montabaur beschlagnehmen und verstaatlichen zu können, berief sich das Bundespresseamt auf Persönlichkeitsrecht. Aber auf welches ? Kein Niedersachse erfuhr dass ein Westerwälder sechs Monate Gefängnis wegen 1 Fernsehbild riskierte und kein republikanischer Schröder hätte die freiheitsfeindliche Initiative des Bundespresseamts unterstützt.

    Dr. Kukuk half beide Disputanden aus den Gräbern ihrer Überzeugungen heraus. Ein Vergleichsvorschlag wurde vom wort-gewandten und kompromiss-reichen Rechtsanwalt-Fuchs aus der Tiergartenstrasse unterbreitet. Dr. Kukuk liess die Disputanden sich vor der Klarheit des Art. 11 der Charta : Meinungseinmischungsverbot für Nationale Behörden, verbeugen. Wegen der sicheren Rechtslage zugunsten der FREIHEIT : Art. 5, 1789, vertrugen sich das angreifende Bundespresseamt und der verteidigende Unionsbürger. Der Berliner Landgerichtsrichter, der eine einstweilige Verfügung schrieb, protokollierte auch die unionsbuergerliche Vereinbarung.

    UNIONSBUERGERLICHE VEREINBARUNG

    Das Bundespresseamt versprach die Freiheit von Wahlleiter.de, Unionsbuerger.de, Praesidentin.de, Stoiberkanzler.de & eine-frau-soll-kanzler-werden.de zu schützen. Im Gegenzug entliess der Unionsbuerger die 18 Buchstaben KanzlerSchroeder.de aus seiner Internetdichtung, weil das Wort der Bibel nach, nur Gott und der Verfassung nach, nur der Freiheit gehören kann. Buchstaben und Begriffe können allerdings nur so frei sein, wie die Dichter, Denker und Institutionen, die sie nutzen.

    Kommentar von unionsbuerger — 23.05.2006 #

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