Das Arbeitsgericht Berlin hat in seiner Verhandlung vom 31.05.2006 die Klagen (Az.: 93 Ca 27356/05 u. a.) verschiedener Mitarbeiter der BVG abgewiesen. Diese hatten sich dagegen gewandt, dass auf ihr Arbeitsverhältnis nicht mehr die Regelungen von BAT/ BAT/O bzw. BMT-G/ BMT-G/O Anwendung finden sollen, sondern diejenigen des TV-N Berlin, der zwischen der BVG und der Gewerkschaft ver.di im Jahre 2005 abgeschlossen worden ist und Arbeitszeit- und Entgeltreduzierungen vorsieht.
Das Arbeitsgericht stellte fest, dass der Arbeitsvertrag auf den BAT Bezug nimmt und dass diese Bezugnahme auch den § 1 a BAT umfasst, der seinerseits eine Ablösung der früheren Regelungen durch den TV-N vorsehe. Diese Klausel regelt nämlich durchaus Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer und sei nicht nur eine Verpflichtung zwischen den Tarifvertrags-parteien, so dass die Bezugnahme auch diese Regelung erfasse.
Quelle: PM 28 /06 LAG Berlin
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