Die Verhängung von Zwangshaft gegen den Vorsitzenden des Vorstandes der Bundesagentur für Arbeit Weise ist unverhältnismäßig. Dies entschied das Hessische Landesozialgericht (LSG) in einem heute ergangenen Beschluss (Az.: L 7 AS 10/07 ER; rechtskräftig).
Der Fall: Mit Beschluss vom 29. Dezember 2006 hatte das Sozialgericht Fulda gegen den Vorsitzenden des Vorstandes der Bundesagentur für Arbeit Zwangshaft für den Fall angeordnet, dass die Bundesagentur dem Main-Kinzig-Kreis nicht bis zum 31. Januar 2007 alle Daten zur Verfügung stellt, die ihr über Stellenangebote zur Verfügung stehen.
Zugrunde lag diesem Beschluss ein Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 14. August 2006, mit dem die Bundesagentur dazu verurteilt worden war. Hierüber ist ein Berufungsverfahren bei dem Hessischen Landessozialgericht anhängig.
Auf die Beschwerde der Bundesagentur hat das Landessozialgericht heute die Anordnung der Zwangshaft aufgehoben. Nach Ansicht der Darmstädter Richter sei bereits unklar, ob das Urteil des Sozialgerichts Fulda „vollstreckungsfähig“ sei. Der Beschluss sei auch rechtsfehlerhaft, da er dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widerspreche.
Es liege zwar im Ermessen des Gerichts, welches Zwangsmittel es festsetze. Die Verhängung der Zwangshaft komme jedoch nur in Betracht, wenn das mildere Mittel des Zwangsgeldes nicht mehr ausreichend erscheine. Im konkreten Fall lägen keine Anhaltspunkte vor, dass die Bundesagentur die Androhung von Zwangsgeld ignoriert hätte.
Quelle: PM 04/07 LSG Darmstadt vom 22.01.2007
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