Die 25. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hat kürzlich durch Urteile (Az.: 25 K 2703/07 u.a.) Klagen von Studierenden aus Wuppertal stattgegeben, die sich gegen die Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer gewehrt haben.
Allen Klägern ist gemeinsam, dass sie mit Erstwohnsitz im Elternhaus gemeldet sind und ihnen dort ihr Kinderzimmer zur Verfügung steht. Der Nebenwohnsitz befindet sich in der Studentenbude/-wohnung in Wuppertal.
Die Kammer sieht die Voraussetzungen für die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer als Aufwandssteuer gemäß Artikel 105 Abs. 2 a Grundgesetz nicht als gegeben an. Das Innehaben einer Zweitwohnung stellt sich nur dann als Aufwendung im Sinne des Gesetzes dar, wenn auch eine Erstwohnung innegehabt wird. Dies ist bei Studierenden, denen nur das ehemalige Kinderzimmer im Elternhaus zur Verfügung steht, nicht der Fall.
Quelle: PM VG Düsseldorf vom 19. November 2007
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Zweitwohnsitzsteuer für Studenten unter Umständen unzulässig…
Zweitwohnsitzsteuer für Studenten unter Umständen unzulässig. Dacht’ ichs mir doch – bezahlt hab ich die jedenfalls nie, was aber auch daran lag, dass der Rechnungssteller sich nie bei mir gemeldet hat.
Mal meinen Bekannten erzählen, die hier i…
Trackback von TOP5: Diverses, Verschiedenes, ... — 20.11.2007 #
Hi, weiß nicht, ob mir jemand weiter helfen kann. Ich habe diese Zweitwohnsitzsteuer für 2004 und 2005 in Berlin zahlen müssen, obwohl ich Student war, in Berlin den Zweitwohnsitz hatte und bei meinen Eltern den 1. Wohnsitz. Ist dieses Urteil auch für die Berliner Finanzbehörden bindend und kann man die gezahlte Steuer zurück verlangen?
Danke
Kommentar von Heiko — 21.11.2007 #